einschätzung der rechtlichen situation
Unser Ziel ist, dass Sie eine Leistung von uns sehr einfach in Anspruch nehmen können und dabei keine administrativen Nachteile entstehen.
Unsere Fachanwälte äußern sich nachfolgend zur Anwendung des §§ 20, 20b SGB V:
„Interessierte Unternehmen haben vermehrt angefragt, wie die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung von discovering hands in Bezug auf die Thematik "steuerpflichtiger geldwerter Vorteil" zu bewerten sind.
Entsprechend der Stellungnahme der auf Medizin- und Gesundheitsrecht spezialisierten Sozietät SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER sind die Leistungen von discovering hands im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung vergleichbar mit anderen etablierten BGM-Leistungen und entsprechen der Zielrichtung der Präventionsleistungen im Sinne von §§ 20,20b SGB V.
Aus diesem Grunde sind die für Mitarbeiter:innen entstehenden Vorteile steuerfrei, soweit sie die 600Euro Grenze nicht überschreiten."
Sollten Sie einen Austausch in Detailfragen mit der o.g. Sozietät zu diesem Thema wünschen, so stellen wir sehr gerne den Kontakt her.
Downloadmöglichkeit der Original Stellungnahme der Sozietät SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER
Brustkrebsfrüherkennung im eigenen Unternehmen?
Wenn Sie sich für den Einsatz einer MTU in Ihrem Unternehmen interessieren, senden wir Ihnen gerne ausführliche Informationen zu. Dazu haben wir ein Anfrageformular hinterlegt. Wir werden schnellstmöglich Kontakt mit Ihnen aufnehmen.